Der Wunsch nach Sex als Scheidungsgrund
Frauen vor den Gerichten der Frühen Neuzeit.
„Let’s talk about sex, baby“: Der Wunsch nach erfüllter Sexualität ist nicht nur ein Phänomen des 21. Jahrhunderts, auch in der Neuzeit drehte sich so einiges um das Erfüllen der sexuellen Bedürfnisse – auch bei Frauen, wie uns Fallbeispiele zeigen.
FRAUENBILD. Wenn wir an Frauen im Mittelalter oder in der Neuzeit denken, haben wir sofort das Bild der frommen, dem Mann unterworfenen Frau vor Augen, deren primäre Aufgabe die Zeugung von Nachwuchs war. Ohne Zweifel war das 16. Jahrhundert von Emanzipation weit entfernt, so passiv und rechtlos, wie wir denken, waren Frauen aber nicht. Besonders wohlhabende Frauen konnten ihren sozialen Status ausnutzen, um sich mehr Macht und Vorteile in der Ehe zu verschaffen. Aber auch weniger wohlhabende klagten ihre Rechte vor dem Konzistorium ein, auch ihr Recht auf Sexualität.
Durch die Revolution von Martin Luther veränderte sich, die katholische Kirche grundlegend, besonders aber auch die Sichtweise auf Sexualität. Laut der Historikerin Claudia Jarzebowski („Sexualität“ in der Enzyklopädie der Neuzeit) war für Luther Sexualität Teil der menschlichen Natur und konnte nicht unterdrückt werden, womit man auch das Nichteinhalten des Zölibats protestantischer Geistlicher rechtfertigt konnte. Man sprach beiden Geschlechtern, auch der Frau, ein Recht auf Sexualität zu, wobei die Frau als ein ihren Trieben ausgesetztes Wesen gesehen wurde, deren Anziehung Männer oft zum Opfer fielen.
MEDIZIN UND HYGIENE. Einen anderen Blickwinkel auf Sexualität in der Neuzeit liefern Mediziner im Zuge des Hygienediskurses ab dem 18. Jahrhundert. Diese beschäftigten sich nicht nur mit Geschlechtskrankheiten, sondern unterschieden auch zwischen gesunder und ungesunder Sexualität. Was war also laut Medizinern des 18. Jahrhunderts ungesunder Geschlechtsverkehr? Laut Philip Sarasin (Reizbare Maschinen. Eine Geschichte des Körpers. 1765–1914) waren all jene sexuellen Handlungen, die außerhalb einer Ehe stattfanden, exzessiv oder dienten der Selbstbefriedigung. Die schier unersättliche Lust der Frauen solle laut den Hygienikern also gedämpft werden durch regelmäßigen Sex in der Ehe. Den Orgasmus der Frau sah man jedoch nicht als Voraussetzung für eine gelungene Zeugung von Nachkommen.
Betrachten wir also die protestantische Reformation als Meilenstein im Hinblick auf die Wahrnehmung auch weiblicher Sexualität, so bleibt trotzdem eine Sache essenziell: Der einzige Ort, an dem man Sex für legitim hielt, war die Ehe, sowohl was das kirchliche Credo betraf, als auch jenes der Hygieniker. Die Verweigerung der ehelichen Pflichten, zu denen Geschlechtsverkehr ganz zentral zählte, wurde bei Männern mit körperlichen Problemen in Verbindung gebracht, während man bei Frauen eher dazu geneigt war, die Ursache im Nichtfunktionieren der Ehe selbst zu suchen. Sexualität und vor allem das Nichtgewähren von Geschlechtsverkehr seitens des Ehepartners / der Ehepartnerin wurde daher oft zum Gegenstand von Gerichtsurteilen. Laut Alexandra Lutz wurden sowohl die Untreue des Ehepartners / der Ehepartnerin als auch die nichtvollzogene Ehe eingeklagt.
Nicht selten waren es auch Frauen, die vor dem Kirchengericht ihren Wunsch nach sexueller Befriedigung einklagten, wie auch im, von Alexandra Lutz (Ehepaare vor Gericht) präsentierten Fall von Maria Gosau 1715. Diese beklagt dass „sie auch Fleisch und Blut an sich habe, und so viele Jahre ohne Mann nicht leben könne“, weshalb sie, nachdem ihr Mann sie verlassen hatte, das Gericht bat, erneut heiraten zu dürfen, ohne jeglichen Erfolg.
NEBENKLAGE. In einem anderen Fall, gefunden im Diözesanarchiv Wien, zwischen Stuhlpfarrer Rosalia und ihrem Mann Peter 1779 bringt die Ehefrau vor, ihr Mann erfülle schon seit 2 Jahren seine ehelichen Pflichten nicht mehr. Außerdem würde er sie wie eine Dienstmagd behandeln und habe sie aus dem Haus geworfen. Deutlich wird durch Fälle wie diesen auch, dass das Einklagen von Sexualität nie als Hauptklagegrund verwendet wird, sondern in den meisten Fällen als eine Art Nebenklagepunkt. Spannend ist auch, dass dieser Grund nahezu nie für eine Scheidung reicht, vermutlich weil die sexuelle Befriedigung der Frau weniger bedeutend war als das Fortführen einer, wenn auch nicht glücklichen, Ehe.
Zusammenfassend kann man also festhalten, dass die Frauen auch in der Neuzeit theoretisch ein Recht auf ihre Sexualität hatten, das ihnen von verschiedenen Instanzen aus unterschiedlichen Gründen zugeschrieben wurde. In der Praxis wurde die Klage nach sexueller Befriedigung seitens der Frau nie als Hauptklagepunkt in derartigen Eheverfahren verwendet. Das Fehlen eines erfüllten Sexuallebens war nie Grund genug, dass ein Ehepaar hätte geschieden werden können.
Julia Roschitz studiert Italienisch und Geschichte an der Universität Wien.