Endstation Mundtot
Die Regierung feilt an einem Terrorismuspräventionsgesetz, das eine lebendige Protestkultur gefährden könnte. Schuld daran sind vor allem unpräzise Formulierungen.
Die Regierung feilt an einem Terrorismuspräventionsgesetz, das eine lebendige Protestkultur gefährden könnte. Schuld daran sind vor allem unpräzise Formulierungen.
„Der Glaube an eine größere und bessere Zukunft ist einer der mächtigsten Feinde gegenwärtiger Freiheit.“ (Aldous Huxley)
Angst zu haben, das kennen wir. Mal sind es Banalitäten des Lebens, wie eine bevorstehende Prüfung, ein Zahnarztbesuch oder das Leben in einer fremden Stadt. Mal geht es tiefer, wird existenzieller, wenn einem die Angst vor dem Tod die Nächte zum Tag macht. Angst besteht meist vor etwas Unbestimmtem, etwas, das vor uns liegt oder vor uns liegen könnte.
Seit 9/11 hat man mehr denn je Angst vor Terrorismus. Seit dem TierschützerInnenprozess Angst vor dem Mafiaparagraphen. Und nachdem vier AktivistInnen, die Mistkübel angezündet haben, nun die Anklage nach dem Terrorismusparagraphen droht, muss sich nun gänzlich vor dem Staat gefürchtet werden. Plant die politische Elite gegenwärtig unter dem Deckmantel Terrorismus die Zivilgesellschaft mundtot zu machen?
Terrorcamp. Am 26. April stellte Innenministerin Maria Fekter gemeinsam mit dem Leiter des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Peter Gridling den neuen Verfassungsschutzbericht 2010 vor. Sie plauderten ein wenig über die Zunahme linksextremer Delikte, die Teilnahme von etwa 20 ÖsterreicherInnen an ausländischen Terrorcamps und den Rückgang von Strafrechtshandlungen von militanten Tierrechtsgruppen auf ganze drei Fälle.
Alles in allem wurde festgestellt, dass keine größere Bedrohungen der Sicherheit Österreichs bestehe. Damit das so bleibt, verwies Fekter stolz auf das im April im Ministerrat durchgewinkte Terrorismuspräventionsgesetz: „Radikalisierung und Extremismus haben keinen Platz in unserem Land. Daher ist das Terrorismuspräventionsgesetz ein unverzichtbarer Baustein für die Grundwerte unseres Rechtsstaates.“
Was zur Vollendung dieses Terrorismuspräventionsgesetzes noch fehlt, sind die Paragraphen 278e (Ausbildung für terroristische Zwecke), 278f (Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat) und 282a (Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten), über die in einem Justizausschuss im November wohl noch heftig debattiert werden wird.
Schon im Jänner hagelte es Kritik aus der Zivilgesellschaft, nicht nur in Bezug auf die oben genannten Paragraphen, sondern auch hinsichtlich der Paragraphen 278a (Bildung einer kriminellen Organisation), 278b (Bildung einer terroristischen Vereinigung), 278c (Terroristische Straftaten), 278d (Terrorfinanzierung), die bereits in Kraft getreten sind.
Die Mehrheit jener, die sich in den Stellungnahmen auf der Parlamentsseite äußerten, forderte eine komplette Abschaffung der Entwürfe. Das Gesetz sei „absurd“, bestenfalls in der „Müllverbrennungsanlage“ aufgehoben, hier würde man unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung BürgerInnenrechte, ja sogar Meinungs- und Pressefreiheit untergraben. Sämtliche JuristInnen sprechen von zu unpräzisen Formulierungen und einer völlig überzogenen Erweiterung des Strafrechts.
Auffallend war der Verweis der PolitikerInnen, internationale Abkommen einhalten zu müssen. Seit 9/11 hat sich in der westlichen Welt ein regelrechter Sicherheitswahn entwickelt. Rahmenbeschlüsse wie der europäische Haftbefehl, die davor jahrelang auf Eis gelegt waren, wurden in nur wenigen Monaten durchgepeitscht. Plötzlich waren polizeiliche und justizielle Sonderbefugnisse – Stichwort Überwachung und Lauschangriff – zum Wohle der „braven BürgerInnen“ besser argumentierbar. Nach und nach verschoben sich die Verdachtslogik der Nachrichtendienste und die Beweislogik der Justiz.
Online Durchsuchungen. Sämtliche Antiterrorgesetze und Rahmenbeschlüsse zur Prävention von Terrorismus zeichneten den Weg vor, dass bereits der bloße Verdacht der Begehung einer terroristischen Tat genügt, um eine Person strafrechtlich zu verurteilen. „Österreichs Kampf gegen den Terrorismus ist im internationalen Vergleich noch recht zögerlich. Onlinedurchsuchungen, die in Deutschland bereits angewendet werden, sind bei uns noch nicht genehmigt. Auch ist es im Moment unvorstellbar, Personen, die als TerroristInnen verdächtigt werden, zu inhaftieren – wie es in Großbritannien der Fall ist", sagt Ingeborg Zerbes vom Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien.
Kann man nun aufatmen, weil Österreich nicht die Speerspitze der Terrorismusgesetzgebung ist? Nein – sind sich unter anderen der Österreichische Rechtsanwaltskammertag, das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte oder Amnesty International (Österreich) einig. Der Hund liegt nämlich im Detail begraben: In der Formulierung der Gesetze, die äußerst unpräzise und weit gefasst ist. Hier ein kleiner Auszug:
§ 282a. (1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird […].
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung einer solchen Handlung aufzureizen.
Allein dieser Gesetzestext wirft dutzende Fragen auf: Ist es strafbar, wenn man die Vorgehensweise der Attentäter auf das World Trade Center detailliert in einem stark frequentierten Blog zu beschreiben? Was geschieht, wenn das Stauffenberg-Attentat gutgeheißen wird? Wie weit darf gegangen werden, um das Rechtsempfinden zu empören? Gerhard Benn-Ibler vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag äußert sich dazu mit den Worten: „Diese Straftaten zu potentiell terroristischen zu machen, verlässt endgültig den Bereich des Vertretbaren.“
Unibrennt-Bewegung. Je nach Auslegung könnte auch die jüngste Audimax-Besetzung Elemente einer terroristischen Straftat erfüllen. Konkret heißt es im Paragraph 273c, dass folgendes unter eine terroristische Straftat fällt: Wenn die Tat dazu geeignet ist, „eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens […] herbeizuführen“. Nun ist die Unibrennt-Bewegung logischerweise darauf ausgerichtet, durch eine langhaltende Besetzung das öffentliche Leben zu stören, um die Behörden zum Handeln zu zwingen.
Das wohl aktuellste Beispiel dafür, wie das neue Terrorismuspräventionsgesetz missbraucht werden könnte, ist die mögliche Anklage nach Paragraph 278b (Bildung einer terroristischen Vereinigung) der vier Wiener Studierenden, die. in der Nacht von 26. auf 27. Juni zwei Mistkübel vor der Filiale des Arbeitsmarkservice in der Wiener Redergasse im fünften Bezirk angezündet haben sollen. Im Moment wird wegen verbrecherischem Komplott, Brandstiftung und Sachbeschädigung gegen sie ermittelt und geprüft, ob der Paragraph 278b auf sie anwendbar ist.
Würden die vier, die auch an der Unibrennt-Bewegung mitwirkten, nach dem Paragraph 278b angeklagt werden, so könnte auch die studentische Protestbewegung ins Visier der Behörden geraten.
Es scheint nicht gut zu stehen um die politische Kultur in diesem Land. Anstatt die Zivilgesellschaft zu schützen, werden ihre Freiheiten beschnitten. Anstatt sie zum Reden und Handeln zu ermuntern, wird Angst geschürt. Angst vor dem Staat zu haben ist fatal für eine Demokratie.